Cookie-Banner reichen nicht mehr aus

Websitebesucher müssen detailliert einwilligen

Im Bereich des Datenschutzes auf Webseiten gibt es wichtige neue Informationen, die wir Ihnen hiermit mitteilen möchten:
War es bisher noch geduldet, ein sogenanntes "Cookie-Banner" zu schalten, in dem lediglich auf die Verwendung von Cookies hingewiesen wurde, so ist dies nun endgültig nicht mehr gestattet. Stattdessen müssen Webseitenbetreiber jetzt aktiv die Einwilligung der Besucher der Webseite zur Nutzung von Cookies einholen.

Betroffen von der Regelung sind Cookies, die definitiv nicht für den Betrieb der Webseite benötigt werden, zum Beispiel Tracking-Cookies wie bei Google Analytics oder Google Maps, Cookies von externen Einbindungen wie Schriftarten, oder auch Werbe-Cookies. Das häufig verwendete "Session Cookie", mit dem die aktuelle Browser-Sitzung des Benutzers verfolgt wird um beispielsweise einen Warenkorb bereitzustellen, ist davon in der Regel nicht betroffen. Auch Cookies, die bestimmte Webseiteneinstellungen speichern um diese beim erneuten Aufruf wieder parat zu haben, können als "berechtigtes Interesse" im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO von der Einwilligungspflicht befreit sein. Hierbei handelt es sich allerdings um Einzelfallbetrachtungen, welche nicht pauschal beantwortet werden können.

Dies hat gravierende Folgen:

  1. Die Cookies dürfen erst gesetzt werden, wenn der Nutzer tatsächlich eingewilligt hat. Ein Setzen der Cookies vor der Einwilligung ist nicht gestattet.
  2. Der Nutzer der Webseite muss granular auswählen können, welche Cookies gesetzt werden sollen - und welche nicht! Eine pauschale Einwilligung á la "Ich stimme allem zu" ist damit nicht mehr möglich.
  3. Die Einwilligung des Nutzers muss für ihn auf einfache Weise wieder rückgängig gemacht werden können.

Die Nichtbeachtung der Regelung kann durchaus unangenehme Konsequenzen haben: Dadurch, dass die Webseite im Allgemeinen öffentlich einsehbar ist, ist das Risiko für Webseitenbetreiber besonders hoch. Es drohen hierbei Abmahnungen herbeigeführt durch Wettbewerber, und Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden, welche im schlimmsten Fall zu Bußgeldern führen können. Innerhalb der EU gab es hierzu bereits zwei öffentlich bekanntgewordene Fälle, welche mit 10.000 bzw. 30.000 Euro Strafe seitens der Aufsichtsbehörde belegt wurden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der neuen Regelungen und kommunizieren beispielsweise mit Ihrer Werbeagentur oder Webseiten-Hoster, damit Sie sich schnellstmöglich im sicheren Fahrwasser befinden. Sprechen Sie uns an!

 

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